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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils MB 2002/1: Versicherungsgericht

Eine Mutter von Zwillingen beantragte Mutterschaftsbeiträge von ihrer Gemeinde, da sie sich um die Kinder kümmerte und finanziell auf Unterstützung angewiesen war. Der Gemeinderat lehnte den Antrag ab, da er keinen Härtefall sah. Die Mutter legte Rekurs ein und argumentierte, dass sie mit knappen finanziellen Mitteln und der Betreuung der Zwillinge überfordert sei. Es wurde diskutiert, ob die Situation als Härtefall gemäss dem Gesetz über Mutterschaftsbeiträge qualifiziert werden kann. Nach Prüfung aller Umstände entschied das Versicherungsgericht zugunsten der Mutter und sprach ihr für weitere sechs Monate Mutterschaftsbeiträge zu.

Urteilsdetails des Kantongerichts MB 2002/1

Kanton:SG
Fallnummer:MB 2002/1
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Versicherungsgericht Entscheid MB 2002/1 vom 28.02.2003 (SG)
Datum:28.02.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 7 Abs. 2 GMB; Härtefall. Ob ein Härtefall vorliegt, ist im Einzelfall in Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigen sind nicht nur die finanziellen, sondern namentlich auch die persönlichen und sozialen Verhältnisse von Mutter und Kind. Allein mit einer finanziellen Notlage kann ein Härtefall nicht begründet werden, weil sonst der Härtefall zum Regelfall würde (Versicherungsgericht, 28. Februar 2003, MB 2002/1).
Schlagwörter : Rekurrentin; Mutter; Kinder; Härtefall; Pflege; Mutterschaftsbeiträge; Betreuung; Zwillinge; Gemeinde; Pflegeplatz; Entscheid; Umstände; Gemeinderat; Geburt; Ausbildung; Regel; Verhältnisse; Notlage; Vorinstanz; Haushaltsschule; Situation; Beiträge; ücksichtigen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts MB 2002/1

Art. 7 Abs. 2 GMB; Härtefall. Ob ein Härtefall vorliegt, ist im Einzelfall in Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigen sind nicht nur die finanziellen, sondern namentlich auch die persönlichen und sozialen Verhältnisse von Mutter und Kind. Allein mit einer finanziellen Notlage kann ein Härtefall nicht begründet werden, weil sonst der Härtefall zum Regelfall würde. (Versicherungsgericht, 28. Februar 2003, MB 2002/1)

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen und -richter Silvia Bietenharder, Marie-Theres Rüegg, Urs Gmünder, Erwin Künzler; a.o. Gerichtsschreiberin Isabelle Zanettin

Entscheid vom 28. Februar 2003 In Sachen

X.

Rekurrentin,

vertreten durch Rechtsanwältin Y., gegen

Gemeinderat der Gemeinde Z, Vorinstanz,

betreffend Mutterschaftsbeiträge Aus dem Sachverhalt:

A.- Die 1984 geborene X. brachte am 8. Juli 2001 Zwilllinge zur Welt. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt gerade die 3. Realklasse beendet und noch keine Berufsausbildung begonnen. Der Vater der Kinder lebt im Ausland. Er hat die beiden Kinder nicht anerkannt, und es konnten bei ihm keine Alimente erhältlich gemacht werden. In der Folge wurden die Zwillinge unter Vormundschaft gestellt; sie wurden nach der Geburt durch X. betreut. Die Gemeinde Z. zahlte ihr für sechs Monate (August 2001 bis Januar 2002) Mutterschaftsbeiträge. Ab Februar 2002 beabsichtigte X. zunächst, eine Haushaltsschule zu besuchen. Im Februar 2002 teilte sie dem Gemeinderat Z. mit, dass sie weiterhin ihre Kinder persönlich betreue und deshalb auch bis auf weiteres auf Mutterschaftsbeiträge angewiesen sei. Dieses Gesuch wies der Gemeinderat Z. mit Entscheid vom 1. Mai 2002 ab; die Kinder seien gesund und es liege kein Härtefall vor.

B.- Gegen diesen Entscheid reicht X. durch ihre Rechtsvertreterin am 16. Mai 2002 rechtzeitig Rekurs beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein. Sie beantragt, der Gemeinderat Z. sei anzuweisen, der Rekurrentin für weitere sechs Monate Mutterschaftsbeiträge auszurichten. Sie lebe mit den Zwillingen bei ihrer Mutter, welche als einzige der Familie berufstätig sei. Diese erziele als Arbeiterin einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'000.--. Die sechsköpfige Familie, zu welcher ihr Bruder, der noch zur Schule gehe, und ihr arbeitsloser Stiefvater gehörten, lebe von

diesem knapp bemessenen Lohn und der noch knapperen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'000.--. Allein die gemeinsame Wohnung koste monatlich Fr. 1'150.--. Die Rekurrentin arbeite an drei Abenden pro Woche während je zwei Stunden als Putzfrau, wobei sie einen Nettolohn von monatlich Fr. 200.-bis Fr. 350.-erhalte. Jedoch würden diesem die Busfahrkosten von monatlich ca. Fr. 60.-gegenüberstehen. Die Kinder würden während diesen Stunden jeweils von der Mutter der Rekurrentin betreut. Der Härtefall liege darin, dass die Rekurrentin im Februar 2002 die Haushaltsschule nicht habe beginnen können, weil kein geeigneter Betreuungsplatz für die Zwillinge existiert habe. Da es sehr schwierig sei, eine geeignete Person zu finden, die gleich zwei Kleinkinder betreue, sei die Betreuung durch die Mutter unverzichtbar. So habe die Vormundin der Zwillinge im Februar 2002 der Rekurrentin empfohlen, die Kinder weiterhin selber zu betreuen. Es sei weder möglich noch zumutbar gewesen, die Kinder im Februar 2002 an einen ungeeigneten Pflegeplatz zu versetzen. Die Rekurrentin werde im August 2002 eine Lehre beginnen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Kinder adäquat untergebracht werden könnten.

C.- In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2002 beantragt der Gemeinderat Z. die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist er auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 1. Mai 2002. Ergänzend führt er aus, dass die Vertreterin der Sozialen Dienste einen Betreuungsplatz gefunden habe; jedoch seien weder die finanziellen Aspekte der Haushaltsschule noch der Betreuung der Kinder abgeklärt gewesen. Ein Härtefall könne nicht allein mit einer finanziellen Notlage begründet werden. Sonst würde der Ausnahmefall - nämlich der Härtefall zum Regelfall. Die Rekurrentin habe zudem den Bezug von finanzieller Sozialhilfe abgelehnt (act. G 5).

D.- In der Replik vom 8. Juli 2002 führt die Rechtsvertreterin der Rekurrentin aus, dass ein passender Pflegeplatz erst nach Schulbeginn gefunden worden sei. Zudem sei die finanzielle Situation sowie der Transport der Kinder zur Pflegefamilie noch nicht geklärt gewesen. Deshalb habe es die Rekurrentin vorgezogen, die Kinder selber zu betreuen. Der Härtefall bestehe vorliegend darin, dass die ausserhäusliche Betreuung der Zwillinge nach Ablauf der ordentlichen Beitragszeit von 6 Monaten nicht möglich gewesen sei. Deshalb habe auch die Vormundin der Zwillinge die Mutter angewiesen, diese weiterhin selber zu betreuen. Im Hinblick auf den bevorstehenden Lehrbeginn der

Rekurrentin habe sich wiederum keine Finanzierungsmöglichkeit eines Pflegeplatzes finden lassen, weshalb die Rekurrentin die Sache so organisiert habe, dass nun die Freundin ihrer Mutter die Kinder betreuen werde. Für den Babysitterlohn komme die Mutter der Rekurrentin auf (act. G 7).

E.- In ihrer Duplik vom 27. August 2002 hält die Vorinstanz fest, die Rekurrentin habe am 16. Januar 2002 erklärt, dass sie ab Februar 2002 die Haushaltsschule besuche. Daraus habe geschlossen werden müssen, dass für die Kinder eine Lösung bestehe. Aus verschiedenen Telefongesprächen mit den Sozialen Diensten wisse sie, dass die Rekurrentin ihre Meinung bezüglich Kinder und Ausbildung oft geändert habe man dort nicht sofort eine geeignete Lösung habe hervorzaubern können. Die Rekurrentin habe trotz mehrmaligem Unterstützungsangebot ihrerseits bis heute die Sozialhilfeleistungen abgelehnt und noch kein Unterstützungsgesuch eingereicht (act. G 9).

Aus den Erwägungen:

1.- Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge (GMB; sGS 372.1) hat die Mutter bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet (lit. a) und der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt (lit. b). Die Mehrfachgeburt ist der Einzelgeburt gleichgestellt (Abs. 2). Die gesamten Beiträge entsprechen dem Unterschied zwischen dem Lebensbedarf gemäss Art. 2 GMB und dem anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 3 GMB (Art. 6 Abs. 1 GMB). Massgebend sind Lebensbedarf und anrechenbares Einkommen während der gesamten Bemessungsperiode (Abs. 2). Die Beiträge werden monatlich ausbezahlt (Abs. 3), in der Regel für die Dauer von sechs Monaten nach der Geburt (Art. 7 Abs. 1 GMB). In Härtefällen können die Beiträge für den Monat vor und für höchstens ein Jahr nach der Geburt ausgerichtet werden (Abs. 2).

2.a) Vorliegend ist strittig, ob die Umstände, in welchen sich die Rekurrentin befindet, einen Härtefall gemäss Art. 7 Abs. 2 GMB darstellen, was eine Verlängerung der Beitragsdauer rechtfertigen würde. Die Rekurrentin macht in ihrem Rekursschreiben vom 16. Mai 2002 geltend, es sei nicht möglich gewesen, die Kinder an einem geeigneten Ort unterzubringen, weshalb sie diese in der Folge selber betreute und

daher und wegen ihren knappen finanziellen Mitteln auf Mutterschaftsbeiträge angewiesen sei. Zudem sei der Betreuungsaufwand für zwei Babys beträchtlich, weshalb es schwierig sei, eine zur Pflege geeignete und gewillte Drittperson zu finden. Dies mache die Betreuung durch die Mutter unverzichtbar (act. G 1).

  1. Das Gesetz umschreibt den Begriff des Härtefalls gemäss Art. 7 Abs. 2 GMB nicht. In der Botschaft zum GMB heisst es dazu, Härtefälle seien von den zuständigen Organen zu beurteilen (ABI 1985, 264). Mangels eidgenössischer Mutterschaftsversicherung sollen mit dem GMB Schwangerschaftsabbrüche aus finanzieller Not, Erwerbstätigkeit unmittelbar nach der Niederkunft und Betreuung des Neugeborenen durch Dritte verhindert werden (Botschaft zum Nachtragsgesetz zum GMB vom 17. Dezember 1991, ABI 1992, 139). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erachtet der Gesetzgeber dazu Mutterschaftsbeiträge während sechs Monaten in der Regel als genügend. An diese Auffassung ist das Gericht gebunden. Als Beispiel für einen Härtefall wird genannt, wenn mit Rücksicht auf Mutter und Kind eine längere Pflege als unabdingbar erscheint (ABI 1985, 267). Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn das Kleinkind gesundheitliche Schwierigkeiten hat, welche eine Betreuung durch die Mutter als erforderlich erscheinen lassen bzw. der Mutter nicht zuzumuten ist, das Kind von Drittpersonen betreuen zu lassen. Ein Härtefall kann andererseits nicht allein mit einer finanziellen Notlage begründet werden. Denn sonst würde der Ausnahmefall - nämlich der Härtefall zum Regelfall; dies deshalb, weil eine finanzielle Notlage bereits Voraussetzung für die Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen während sechs Monaten ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b GMB). Deshalb ist primär zu prüfen, ob ein Härtefall im sozialen und nicht allein im finanziellen Sinn vorliegt.

  2. Umstritten ist, ob die Situation der Rekurrentin als Härtefall im Sinn von Art. 7 Abs. 2 GMB qualifiziert werden kann. Wie in der regierungsrätlichen Botschaft zum Gesetzesentwurf festgehalten, soll die offene Formulierung des Art. 7 GMB eine bessere Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse der Mutter ermöglichen (ABI 1985, 267). Es ist mithin im Einzelfall unter Einbezug aller konkreten Umstände zu entscheiden, ob ein Härtefall vorliegt. Zu berücksichtigen sind namentlich die persönlichen Verhältnisse von Mutter und Kind. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin bei der Geburt gerade mal die 3. Realklasse beendet und noch keine

    Berufsausbildung begonnen; sie lebt bei ihrer Mutter, die aber ihrerseits aus finanziellen Gründen erwerbstätig sein muss. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht nur für ein Kind sondern für Zwillinge ein geeigneter Pflegeplatz zu finden war. Unbestrittenermassen war bis zum Schulbeginn der Haushaltschule (13. Februar 2002) kein geeigneter Betreuungsplatz vorhanden, weshalb die Rekurrentin auf die vorgesehene Ausbildung verzichtete. Zwar ist diese Situation offenbar ein Stück weit von der Rekurrentin zu vertreten, weil sie in ihren Entscheidungen etwas sprunghaft war, wie dem Schreiben der Sozialen Dienste vom 17. Juni 2002 (act. G 5.2 = 9.2) zu entnehmen ist. Dies darf aber auf dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse der Rekurrentin nicht überbewertet werden. Im jugendlichen Alter mit der Herausforderung konfrontiert, einerseits plötzlich Mutterpflichten erfüllen zu müssen und gleichzeitig für sich persönlich die weitere berufliche Zukunft zu planen und in Angriff zu nehmen, stellten die Rekurrentin zweifellos vor hohe Anforderungen. Die zusätzliche Schwierigkeit bestand wie erwähnt - darin, für zwei Säuglinge bzw. Zwillinge einen geeigneten Pflegeplatz zu finden. Die erst nach dem Schulbeginn in Aussicht stehende Pflegefamilie wohnt in O., wohin die Rekurrentin mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur umständlich (mindestens 1 x umsteigen) und mit relativ hohem Zeitaufwand gelangen konnte. Mangels mobilen Möglichkeiten hätte sie die Kinder unter der Woche dort belassen müssen und nur am Wochenende bei sich haben können. Unter diesen Umständen ist es verständlich, wenn die Rekurrentin - nachdem sie die zuerst in Aussicht genommene Ausbildung nicht weiter verfolgte schliesslich darauf verzichtete abzuklären, ob diese Pflegefamilie ihre Kinder tatsächlich aufgenommen hätte. Immerhin befürwortete auch die Vormundin der Kinder, dass die Rekurrentin diese weiterhin persönlich betreut. Ein anderer, näher gelegener Pflegeplatz war zum damaligen Zeitpunkt nicht in Sicht. Zu berücksichtigen ist in dieser Situation auch, dass die hohen Kosten eines (doppelten) Pflegeplatzes im Vergleich zu den mangels Ausbildung und Erfahrung eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten der Mutter wohl unverhältnismässig gewesen wären. Die S. erachtete es denn auch als sinnvoll, der Rekurrentin eine Ausbildung zu ermöglichen, um sie in der Lage zu versetzen, finanziell für sich und ihre Kinder selber aufzukommen (vgl. erwähntes Schreiben vom 17. Juni 2002). In Würdigung all dieser Umstände - namentlich der persönlichen Verhältnisse

    der Rekurrentin und des Umstandes, dass Zwillinge zu betreuen waren ist deshalb

    vorliegend von einem Härtefall im Sinn von Art. 7 Abs. 2 MBG auszugehen, weshalb ihr für weitere sechs Monate Mutterschaftsbeiträge zuzusprechen sind.

  3. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Mai 2002 aufzuheben und sind der Rekurrentin für weitere sechs Monate (Februar bis Juli 2002) Mutterschaftsbeiträge auszurichten. Zur Festsetzung dieser Beiträge ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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